STATUTEN

der Frauen- und Müttergemeinschaft der Pfarrei St. Barholomäus in Saas-Grund

I. NAME UND SITZ

Art. 1
Unter dem Namen "Katholische Frauen- und Mttergemeinschaft" (FMG) besteht in der Pfarrei St. Bartholomäus in Saas-Grund ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Saas-Grund.
Er ist Mitglied des Verbandes der Katholischen Frauen- und Müttergemeinschaften der Schweiz. Dieser hat seinen kirschlihcen Sitz in Einsiedeln und ist der Schweizerischen Bischofskonferenz unterstellt. Sein zivilrechtlicher Sitz ist in Schwarzenberg. Der Verein ist gleichzeitig Mitglied des jeweiligen Kantonalenverandes des Schweizerischen Katholischen Frauenbundes (SKF).

II. ZIEL UND AUFGABE

Art. 2
Die Katholische Frauen- und Müttergemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Dienst in Ehe und Familie, Kirche und Gesellschaft zu erfüllen suchen.
Aufgaben des Vereins sind insbesonders:

  • Förderung der Persönlichkeitsbildung und der Selbstverwirklichung der Frau und Mutter in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen.
  • Weiterbildung in Glaubens- und Lebensfragen, vor allem inm Beeich von Ehe, Familie und Erziehung sowie in Belangen des kirchlichen und öffentlichen Lebens.
  • Befähigung zu verantwortlicher Mitarbeit der Frau in kirchlichen und pfarreilichen Aufgaben.
  • Zusammenarbeit mit andern irchlichen Gremien und sozialen Institutionen in Pfarrei und Region.
  • Teilnahme am religiösen Leben der Ortskirche.
  • Pflege der Gemeinschaft, der Solidarität und der gegenseitigen Hilfe.
  • Zusammenarbeit mit der Leitung der katholischen Frauen- und Mütteremeinschaften der Schweiz, ihrem Sekretariat und dem Bildungszentrum "Matt" in Schwarzenberg.
  • Kontakt mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund und dem jeweiligen Kantolverband.


Art. 3
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt im Sinne der Gemeinnützigkeit. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4
Mitglied werden können verheiratete Frauen, die bereit sind, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine kirchliche Aufnahme.
Andersgläubige Frauen können auf Wunsch Mitglied werden. 


IV. MITTEL

Art. 5
Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:

  • Aktive Teilnahme am Leben der Ortskirche.
  • Gottesdienste, liturgische Feiern und Weiterbildung auf religiöser Ebene.
  • Veranstaltungen der Erwachsenenbidlung: Kurse, Tagungen, Vorträge, Bildungsabende etc.
  • Angebote für bestimmte Personenkreise und Gruppierungen.
  • Soziale Dienste: Betagtenarbeit, Krankenbesuche.

Verbreitung der verbandeigenen Zeitschriften: "ehe-familie" und "kontakte".

Art. 6
Die finaziellen Mittel werden beschafft durch:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
  • Einnahmen von Kursen, Aktionen und Sammlungen


Art. 7
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsverögen.

V. ORGANISATION

Art. 8
Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung der Mitglieder
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisorinnen


Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise allfährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es als nötig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Wenn nicht geheime Abstimmung verlangt wird, erfolgt diese offen. Die Stimmenzähler werden in jeder Versammlung besonders gewählt.

Art. 10
Aufgaben der Generalversammlung:
Der Generalversammlung stehen folgende Aufgaben zu:

  • Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
  • Richtlinien für das Jahresprogramm
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Beschlussfassung über Annahme und Revision der Statuten
  • Behandlung von Anträgen, die mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder mündlich dem Vorstand einzureichen sind.


Art. 11
Der Vorstand und die Rechnungsrevisorinnen werden in der ersten Versammlung im Herbst gewählt. Der Vorstand besteht aus je einem Mitglied der sechs Weiler der Pfarrei (Unter den Bodmen, Dorf, Gasse, Unter dem Berg, Tamatten, Bidermatten).  Die Wahl erfolgt geheim. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. In der Regel ist eine Wiederwahl nur zweimal möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Ortspfarrer oder ein von ihm bestimmter Priester gehört von Amtes wegen dem Vorstand als Präses an. 

Art. 12
Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand ist für die Vereinsführung verantwortlich und tritt regelmässig zusammen.
Er führt die Beschlüsse der GB aus und erarbeitet das Jaharesprogramm.
Er bestimmt die Zeichnungsberechtigten und vertritt den Verein nach aussen.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten im Team. Sie haben einen festen Aufgabenkreis (Ressort) und erfüllen diesen weitgehend in eigener Verantwortung.

Art. 13
Die Präsidentin:
Der Präsidentin steht der Vorsitz des Vereins und des Vorstandes zu. Sie leitet die Verhandlungen und nimmt in Verbindung mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte wahr. Sie wird vom Vorstand für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt und kann in der Regel für zwei weitere Amtsperioden wiedergewählt werden.

Art. 14:
Der Präses:
Gemäss der kirchlichen Struktur der FMG ist der Ortspffarrer oder ein von ihm beauftragter Priester als Präses der Frauengemeinschaft Mitglied des Vorstandes. In partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Vorstand nimmt er die seelsorgliche Führung und Begleitung der Gemeinschaft wahr. Er ermöglicht und fördert die Mitarbeit der Frau in Kirche und Pfarrei und integriert sie in die Gesamtpastoral.

Art. 15
Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Ihre Amtsdauer ist die gleiche wie die des Vorstandes (vier Jahre). Wiederwahl ist in der Regel nur zweimal möglich.

Art. 16
Die Frauen- und Müttergemeinschaft der Pfarrei entrichtet dem Zentralsekretariat in Schwarzenberg und dem jeweiligen Kantonalverband des SKF den festgelegten Jahresbeitrag.

Art. 17
Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten kann der Diozesanpräses, der zuständige Dekan oder die Verbandsleitung zur Vermittlnung angerufen werden.

Art. 18
Auflösung des Vereins:
Bei allfälliger Auflösung des Vereins ist das Vermögen mündelsicher anzulegen und vom Pfarramt zu verwalten. Erfolgt innert zehn Jahren keine Neugründung einer Frauen- und Müttergemeinschaft, so ist das Vermögen dem zuständigen Pfaffamt für Werke kirchlihcer Frauenbildung zuzuwenden.

Art. 19
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. Januar 1981 angenommen und setzen frühere oder anderslautende Bestimmungen ausser Kraft.

Saas-Grund, den 29. Januar 1981

Der Präses: H.H. Pfarrer Josef Zimmermann
Die Präsidenting: Burgener Benedikta
Die Aktuarin: Zurbirggen Alice