STATUTEN

der Frauen- und Müttergemeinschaft der Pfarrei St. Barholomäus in Saas-Grund

I. Name und Sitz
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Frauen- und Müttergemeinschaft (FMG) besteht ein am 01.10.1919 gegründeter gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Saas-Grund. Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbund Oberwallis (KFBO) und dem Frauenbund Schweiz angeschlossen.
 
II. Zweck und Aufgaben
 Art. 2 Zweck
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt im Sinne der Gemeinnützigkeit. Er erfüllt soziale Aufgaben in Gesellschaft und Kirche und vertritt dabei insbesondere die Interessen von Frauen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Art. 3 Aufgaben
Die Aufgaben des Vereins sind:
       3.1     Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen
                  und kulturellen Bereichen
        3.2    Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der
                  Frauen in öffentlichen und kirchlichen Belangen
        3.3    Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder
        3.4    Wahrnehmung sozialer Aufgaben
        3.5    Einsatz für ökumenische / interreligiöse Bestrebungen
        3.6    Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen
        3.7    Zusammenarbeit mit anderen Frauenvereinen und Institutionen in Gemeinde   
                  und Region
        3.8    Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Katholischen Frauenbund Oberwallis
                  (KFBO) und Frauenbund Schweiz

III. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Mitglied werden können Frauen, die bereit sind, an der Erfüllung oben genannter Aufgaben mitzuwirken oder den Vereinszweck ideell zu unterstützen. Beitrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Andersgläubige Frauen können auf Wunsch Mitglied werden.
Der Austritt kann schriftlich auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Des Weiteren erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Jahresbeitrag während zwei Jahren nicht mehr entrichtet wurde. Die Austritte werden an der GV namentlich erwähnt. Mitglieder des Vorstandes sowie Bewohnerinnen von Alters- und Pflegeinstitutionen sind vom Beitrag befreit.
 
 IV. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
A Mitgliederversammlung
B Vorstand
C Revision
 
A Mitgliederversammlung
Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise alljährlich statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es als nötig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.

Art. 7 Einladung, Anträge
Die Generalversammlung wird durch schriftliche Einladung (z. B. Inserat im Mitteilungsblatt der Gemeinde, Homepage (FMG), Social Media etc.) und unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus einberufen. Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Art. 8 Zuständigkeiten
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
      8.1     Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung,
                 Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und
                 Entlastung der Organe
       8.2    Festsetzung des Jahresbeitrages
       8.3    Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
       8.4    Behandlung von Anträgen der Mitglieder
       8.5    Behandlung von weiteren Geschäften, die der Vorstand
                 vorlegt
       8.6    Beschlussfassung über Statutenänderungen
       8.7    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 9 Wahlen und Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet mit Ausnahme von Art. 23 (Statutenänderung) und Art. 24 (Vereinsauflösung) das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Wenn nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird, erfolgt diese offen. Die Stimmenzähler werden in jeder Versammlung besonders gewählt.

Art. 10 Protokoll
Das Protokoll kann 20 Tage nach der Generalversammlung beim Vorstand angefordert werden oder ist bis zum Ablauf der Einsprachefrist auf der Webseite einsehbar. Einsprachen sind innert 40 Tagen nach der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. In der ersten darauffolgenden Sitzung genehmigt der Vorstand das Protokoll.

B Vorstand
Art. 11 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht optimalerweise aus je einem Mitglied der folgenden Weiler der Pfarrei: Unter den Bodmen, Dorf, Gasse, Unter dem Berg, Tamatten und Bidermatten (diese beiden werden vorstandstechnisch als ein Weiler betrachtet). Falls sich nicht aus jedem Weiler eine Person finden lässt, wird die aktuelle Amtsperiode zu viert fortgeführt. Das klare Ziel muss allerdings sein, den Vorstand wieder auf 5 Personen zu erweitern.

Art. 12 Geistliche Begleitung
Gemäss der kirchlichen Struktur der FMG ist der Ortspfarrer oder ein von ihm beauftragter Priester als Präses der Frauengemeinschaft Mitglied des Vorstandes. In partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Vorstand nimmt er die seelsorgliche Führung und Begleitung der Gemeinschaft wahr. Er ermöglicht und fördert die Mitarbeit der Frau in Kirche und Pfarrei und integriert sie in die Gesamtpastoral. Er ist als nichtgewähltes Mitglied des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

Art. 13 Amtszeit
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. In der Regel ist eine Wiederwahl nur zweimal möglich. Ersatz- oder Neuwahlen gelten bis zum Ende der Amtsperiode. Wenn es die Bedürfnisse des Vereins erfordern, kann durch Beschluss der Generalversammlung die abgelaufene Amtszeit von Vorstandsmitgliedern verlängert werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 14 Beschlüsse
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.

Art. 15 Aufgaben

Der Vorstand führt den Verein und ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

      15.1    Vertretung des Vereins nach aussen

      15.2    Wahrnehmung der unter Art. 2 und Art. 3 genannten 
                   Vereinszwecke & -aufgaben

       15.3    Planung und Durchführung des Jahresprogramms und der 

                   weiteren Tätigkeiten des Vereins

       15.4    Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung 

                    inkl. allfälliger Statutenänderungen

       15.5     Ernennung der Ressortverantwortlichen und Festlegung von deren Aufgaben

       15.6     Gründung, Begleitung und Auflösung von Projektgruppen,          
                     Kommissionen und Trägerschaften

       15.7     Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung gem. Art. 10

       15.8     Ausführung der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

       15.9     Entscheid über Vergabe allfälliger Überschüsse Ende des Rechnungsjahres

       15.10   Interne und externe Kommunikation

       15.11   Regelmässige Kontakte zum Kantonalen Katholischen Frauenbund Oberwallis 
                     (KFBO) und zum Frauenbund Schweiz

       15.12   Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen
                     oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind


 Art. 16 Unterschriftsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu Zweien. Für die laufenden Geldgeschäfte kann der Vorstand der Finanzverantwortlichen Einzelunterschrift erteilen.

C Revisionsstelle
Art. 17 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins. Sie verfasst einen schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung. Die Revisionsstelle sollte in der Regel zwei Revisorinnen umfassen. Die Amtsdauer der Revisionsstelle entspricht mindestens derjenigen des Vorstandes und endet spätestens nach 12 Jahren.

V. Finanzen
Art. 18 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
      18.1    Jahresbeiträge der Mitglieder
      18.2    Beiträge von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
      18.3    Einnahmen aus Veranstaltungen und Sammlungen
      18.4    Spenden und Legate
      18.5    Bestehendes Vermögen und dessen Erträge
Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) beginnt am 01. November und endet am 31. Oktober.

Art. 19 Jahresbeiträge
Die Generalversammlung setzt die von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeiträge fest. Der Verein entrichtet dem Kantonalen Katholischen Frauenbund Oberwallis (KFBO) und dem Frauenbund Schweiz die an diesen Delegiertenversammlungen festgelegten Mitgliederbeiträge.

Art. 20 Spesenentschädigung / Sitzungsgelder
Die Mitwirkung im Vorstand und in allen Gremien des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen werden vergütet, Sitzungsgelder können vergütet werden.

Art. 21 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 
Art. 22 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse können bei Bedarf an sämtliche Mitglieder bekannt gegeben werden.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Webseite des Vereins.
 
VI. Schlussbestimmungen
Art. 23 Statutenänderung
Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 24 Vereinsauflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand informiert den Kantonalen katholischen Frauenbund Oberwallis (KFBO) im Voraus über den Antrag.

Art. 25 Vermögensverwendung
Wird der Verein aufgelöst, wird das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung dem Pfarramt Saas-Grund übergeben. Erfolgt innert zehn Jahren keine Neugründung einer Frauen- und Müttergemeinschaft, so ist das Vermögen dem zuständigen Pfarramt für Werke kirchlicher Frauenbildung zuzuwenden.
 
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 07. November 2025 angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.
 
Saas-Grund, 07. November 2025
 
Präsidentin:                                        Vizepräsidentin:
Liliane Zizzo Burgener                     Therese Zurbriggen 

 
Aktuarin:                                             Finanzen:
Caroline Zurbriggen                        Sonja Burgener
                                                          
 
Materialverwalterin:
Carmen Kiechler